REACH
Sehr geehrte Kunden,
die Anforderungen aus der REACH-VO (1907/2006/EG) sind uns bekannt und wir dürfen Ihnen daher versichern, dass wir die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben um weiterhin unsere Produktvielfalt, wie auch unsere bekannte zuverlässige Lieferqualität zu gewährleisten.
Hinsichtlich der aus dem Wirtschaftsraum der EU bezogenen Produkte, welche wir im Rahmen einer Weiterverarbeitung verwenden oder als Händler anbieten, ist festzustellen, dass wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ausgehen, dass unsere bestehenden Lieferanten, respektive deren vorgelagerte Akteure der Lieferkette, alle erforderlichen Maßnahmen zu Vorregistrierung und Registrierung erfüllt haben.
Die durch unsere Partnerunternehmen außerhalb der EU in unserem Auftrag gefertigten Produkte stellen Erzeugnisse im Sinne von Art. 3 Nr. 3 REACH-VO dar. Es ist hierbei darauf hinzuweisen, dass seitens der durch uns gelieferten Produkte eine Freisetzung von Stoffen gemäß Art. 7 Abs. 1 REACH-VO nicht beabsichtigt ist.
Vielmehr richten sich Beschaffenheit und Qualitätsanforderung unserer Produkte an Langlebigkeit und nachhaltiger physischer Eigenschaft aus.
Im Bezug auf anstehende Kommunikationserfordernisse zu Verwendungsfreigaben, bzw. –Beschränkungen können wir zum aktuellen Stand keine Einschränkungen feststellen. Dies bedeutet in Konsequenz jedoch, dass wir im Falle entsprechender Information unserer Lieferanten ebensolche unverzüglich diese Informationen weiterleiten werden.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass wir stets bemüht sind, vor Inkrafttreten wesentlicher Anforderungen, wie in vorliegendem Falle REACH, erforderliche Vorbereitungsmaßnahmen zu ergreifen und entsprechend umzusetzen.
Gerne stehen wir Ihnen für weitere Rückfragen zur Verfügung.

